PT.DESY

| DESY Projektträger

FAQ

FAQ - Häufig gestellte Fragen

DESY Projektträger

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wie stellt der Zuwendungsempfänger dar, dass der Zuwendungszweck erreicht ist?

Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahme die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bestandteil des Verwendungsnachweises ist u. a. ein Schlussbericht inkl. eines Erfolgskontrollberichts.

Der Zuwendungsempfänger hat das Erreichen des Zuwendungszwecks im Schlussbericht ausführlich darzustellen.

Handelt es sich um ein Verbundvorhaben, so ist die Zusammenarbeit im Verbund in den Berichten darzustellen. Die Partner des Verbundes sind in den weiteren Nebenbestimmungen und Hinweisen Ihres Zuwendungsbescheides aufgeführt.

Was ist der Unterschied zwischen Schlussbericht (SB) und Erfolgskontrollbericht (EKB)?

Der SB ist öffentlich und sollte daher auch für eine fachfremde Leserschaft eine allgemeinverständliche Zusammenfassung bieten. Es soll der Teil des Projekts beschrieben werden, der bewilligt wurde, auf Teile die nicht bewilligt oder von anderer Seite finanziert wurden, ist nicht einzugehen.

Der EKB ist nicht öffentlich, hier können auch interne Details und Fachsprache verwendet werden.

Wie sind die Ausgaben / Kosten nachzuweisen?

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlmäßigen Nachweis. Dieser ist nach Beendigung des Projektes einzureichen.

Als Anlage ist eine Belegliste über sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Projekt entstanden sind, zu führen. Bei überjährigen Projekten sind Zwischennachweise (siehe oben) vorzulegen.

Kann der Schlussbericht auch auf Englisch geschrieben werden?

Die Kurzzusammenfassung ist zwingend auf Deutsch zu verfassen. Der Schlussbericht sowie der Erfolgskontrollbericht sind grundsätzlich auf Deutsch zu verfassen. Prüffähige Berichte auf Englisch werden akzeptiert.

Es sind die vorgegebenen Vorlagen zu verwenden. Es werden keine Vorlagen auf Englisch zur Verfügung gestellt.

Sind Ausgaben / Kosten nach dem Bewilligungszeitraum anrechenbar?

Nein. Projektbezogene Ausgaben / Kosten sind nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes zuwendungsfähig.

  • Der Rechtsgrund für die Zahlung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, eine Abrechnung kann dann aber noch bis zu 6 Monate nach Laufzeitende erfolgen, spätestens aber bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises.
  • Zahlungen vor Laufzeitbeginn (ohne genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn) sind nicht zuwendungsfähig. Eine nachträgliche Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns bei Vorlage des Verwendungsnachweises scheidet aus.
Kann die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises verlängert werden?

Grundsätzlich nicht, da auch der Abrechnungszeitraum damit verlängert wird. Im Einzelfall ist dies zu prüfen.

Wird der Zuwendungsempfänger das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung mitgeteilt?

Ja, die Zuwendungsempfänger erhalten nach Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung einen Schlussbescheid. Weitere Prüfungen des Bundes oder des Landes können sich anschließen.