Vergaben
Vergaben öffentlicher Aufträge durch den Zuwendungsempfänger
DESY Projektträger
Vergaben öffentlicher Aufträge durch den Zuwendungsempfänger
Allgemeine Informationen
Zuwendungen sind vor dem Hintergrund des Haushaltsrechts wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Das Vergaberecht schützt vornehmlich den Wettbewerb.
Ist der Zuwendungsgeber ohnehin bereits „aus sich selbst heraus“ öffentlicher Auftraggeber, ist das Vergaberecht zu beachten.
Zum anderen wird die Verknüpfung aber auch über Auflagen im Bescheid und den Nebenbestimmungen für Zuwendungen vollzogen, die die Beachtung von Vergaberecht zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung erklären. Ziel ist es, auf diese Weise für Gleichbehandlung von staatlicher Eigenbeschaffung und Beschaffung durch Dritte mit öffentlichen Mitteln zu sorgen.
Auf diese Weise sind dann auch Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergaberecht verpflichtet, für die ansonsten keine Bindung an Vergaberecht besteht.
Dies gilt nur für diejenigen Teile eines Vorhabens, die auch tatsächlich vom Zuwendungsbescheid und dessen Nebenbestimmungen umfasst sind.
BMBF: Auflage im Bescheid bei AZA(P)
Vergabe von Aufträgen
Ergänzend zu den Regelungen in den NABF gilt:
Aufträge bis zu einem Höchstwert von 30.000 € (ohne USt.) dürfen gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen im Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden, ohne dass weitere Gründe nach § 8 Abs. 4 UVgO vorliegen müssen.
Um die Wirtschaftlichkeit der Vergabe zu gewährleisten, sind folgende Ausführungsbestimmungen zu beachten:
- Lieferungen und Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000 € (ohne USt.) können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktauftrag gemäß § 14 UVgO).
- Lieferungen und Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von 1.000 € (ohne USt.) bis 30.000 € (ohne USt.) können nach Einholung von mindestens drei schriftlichen Angeboten im Rahmen der Verhandlungsvergabe vergeben werden.
- Bei Lieferungen und Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von 10.000 € (ohne USt.) bis 30.000 € (ohne USt.) bedarf es zusätzlich einer schriftlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (inkl. Leistungsbeschreibung).
Die Vergabe von Aufträgen ist nach § 6 UVgO zu dokumentieren.
Die Zulässigkeit einer Vergabe im Wege der Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nrn. 1 bis 16 bleibt unberührt. Zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, soll gewechselt werden. Nr. 2.4 NABF ist auch dann zu beachten, wenn mit dem Förderantrag bereits potenzielle Auftragnehmer benannt oder Angebote vorgelegt wurden.
Anpassung für das Jahr 2025
Mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 24.12.2024 im Bundesanzeiger gelten abweichende Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich. Hier gilt befristet vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 folgende Änderung:
Abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer (unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO sowie des diesbezüglichen Vergaberechts bleiben unberührt.
Die Regelung soll für Zuwendungsempfänger gelten (§§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung), die die UVgO oder die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Dies betrifft folglich regelmäßig insbesondere sämtliche Zuwendungsempfänger, bei welchen die NABF (Ziff. 2.4.2) oder die ANBest-P (Ziff. 3.1) Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Aktuelle Zuwendungsbescheidmuster in den BMBF-Vordrucken für entsprechende Förderungen auf Ausgabenbasis enthalten zudem eigene Regelungen zur Unterschwellenvergabe. Die Zuwendungsbescheidmuster für Zuwendungsbescheide an die Fraunhofer-Gesellschaft sowie an Helmholtz-Zentren enthalten darüber hinaus ebenfalls entsprechende Verweise.