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FAQ

FAQ - Häufig gestellte Fragen

DESY Projektträger

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Welche Bedeutung hat der Finanzierungsplan im Zuwendungsantrag?

Der Finanzierungsplan (Teil des Antrags) gilt als Grundlage für die Bewilligung und wird ggf. in geänderter Form Bestandteil des Zuwendungsbescheides und mit Bestandskraft des Bescheides verbindlich. Die Bestandskraft tritt nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder durch die Erklärung des Rechtsmittelverzichts ein. Die Widerspruchsfrist läuft einen Bundeshaushaltsordnung geregelt ist. Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ab.

Die Ausgaben, die Sie im Finanzierungsplan einbringen, müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen (zeitlicher und inhaltlicher Bezug). Im Rahmen der Gesamtfinanzierung müssen alle zu erwartenden Einnahmen, Eigenmittel und Drittmittel berücksichtigt werden.

Können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine Förderung beantragen?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Diese müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Einzelheiten dazu befinden sich in der Förderrichtlinie.

Zusätzlich sind Beteiligungen ohne Zuwendung als assoziierte Projektpartner jederzeit möglich. So können sich auch ausländischen Partner ohne Betriebsstätte in Deutschland beteiligen. Assozierte Partner erhalten keine Förderung.

Auch eine Beauftragung als Projektpartner im Rahmen von FuE-Aufträgen ist möglich.

Sind ausländische Firmen oder Institutionen antragsberechtigt?

Ausländische Einrichtungen können als Unterauftragnehmer fungieren.

Ausländische Firmen mit einem Sitz in Deutschland sind ebenfalls grundsätzlich antragsberechtigt. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben in Deutschland bzw. von deutschen Organisationen durchgeführt wird und die wirtschaftliche Verwertung innerhalb Deutschlands erfolgt bzw. nicht ausgeschlossen ist. Vorhaben der Grundlagenforschung fallen nicht unter diese Anforderung.

Die Bewertung erfordert eine Einzelfallprüfung, um die Abgrenzung von Grundlagenforschung zur anwendungsbezogenen Forschung zu beurteilen.

Experimentelle und theoretische Arbeiten, die ausschließlich der Wissensvermehrung dienen, stellen in der Regel Grundlagenforschung dar.

Experimentelle und angewandte Forschung kann im Bereich der Grundlagenforschung angesiedelt werden, solange es sich um Studien zur Machbarkeit sowie zum Auffinden von prinzipiellen Lösungs- oder Verfahrenswegen handelt.

Arbeiten hingegen, die deutlich dem Bereich Entwicklung zuzuordnen sind, - hin zu fertigen Produkten - fallen nicht mehr in den Bereich der Grundlagenforschung.

Welchen Antrag stelle ich - Ausgaben oder Kostenbasis?

Öffentliche Einrichtungen (wie z. B. Universitäten und Gebietskörperschaften), kleine Vereine oder Kleinunternehmer kalkulieren auf Ausgabenbasis (meist Kameralistik, Einnahme-Überschuss Rechnung, Kassenbuch), gewerbliche Antragsteller, die eine kaufmännische Buchführung besitzen (Bilanzieren) und eine Kostenrechnung nach LSP Verordnung haben können auf Kostenbasis abrechnen. Im Zweifel beraten wir Sie gerne. Eine Kalkulation auf Ausgabenbasis ist immer möglich.

Besonderheiten bei Förderung auf Ausgabenbasis

Bei der Förderung auf Ausgabenbasis ist das Stammpersonal grundsätzlich nicht zuwendungsfähig: Das bedeutet, es muss sich bei dem geplanten Personal um zusätzliches Personal handeln.

Da Stammpersonal bei Förderung auf Ausgabenbasis nicht zuwendungsfähig ist, kann es auch nicht als „Eigenmittel“ in das Projekt mit eingebracht werden. Unter „Eigenmittel“ sind in erster Linie alle dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehenden Geldbeträge zu verstehen. Der Wert einer vorhandenen Infrastruktur, die der Zuwendungsempfänger für ein Projekt einsetzt, zählt nicht zu den Eigenmitteln.

Auf Ausgabenbasis können weder Gemeinkosten noch Overheads gefördert werden.

Ein pauschaler Ansatz von Sachausgaben ist nur dann möglich, wenn Ausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Post- und Fernmeldegebühren sowie Ausgaben für Patentanmeldung nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand im Einzelnen aufgeschlüsselt werden können. Dann dürfen diese im Finanzierungsplan mit bis zu 10 % der Gesamtsumme der Personalausgaben zusammengefasst bei Position 0842 (Sachausgaben) veranschlagt werden. Im Verwendungsnachweis sind diese Sachausgaben jedoch einzeln mittels Belegen nachzuweisen.

Besonderheiten bei Förderung auf Kostenbasis

Bei Förderung auf Kostenbasis sind Stammpersonal und Gemeinkosten zuwendungsfähig.

Bezüglich der Gemeinkosten gibt es die Möglichkeit diese zwecks Vereinfachung pauschal zu beantragen.

Wie wird der KMU Status ermittelt? (KMU-Definition der EU)

Grundlage der Einordnung eines Unternehmens als KMU ist die von der EU-Kommission angenommene Empfehlung 2003/361/EG, die seit dem 1. Januar 2005 gilt. Mit der Neuregelung wurde bei den relevanten Umsatz- und Bilanzwerten die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt. 

Insbesondere KMU, die Teil einer größeren Unternehmensstruktur sind, können sich anders als echte KMU auf eine stärkere wirtschaftliche Position stützen und sollen nach dem Willen der Kommission nicht von Unterstützungsmaßnahmen für KMU profitieren.

Ausschlaggebend für eine Bewertung eines KMU sind daher nicht mehr allein die reinen Kenndaten, sondern auch die Unternehmensstruktur. Ob ein Unternehmen als KMU anerkannt werden kann, lässt sich daher nur eingeschränkt schematisch bestimmen.

Grundlegend sind die folgenden Kenndaten des EU-Rahmens. Danach sind Mikro-, Kleine und Mittelgroße Unternehmen anhand folgender Kenndaten zu bestimmen:

Unternehmenskategorie

Zahl der Mitarbeiter

Umsatz
oder

Bilanzsumme

mittelgroß

unter 250

höchstens 50 Mio. €

höchstens 43 Mio. €

klein

unter 50

höchstens 10 Mio. €

höchstens 10 Mio. €

mikro

unter 10

höchstens 2 Mio. €

höchstens 2 Mio. €

 

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Verflechtungen mit anderen Unternehmen zu berücksichtigen. Die Kommission hat dazu ein Erklärungsmuster veröffentlicht.

Quelle: https://www.foerderinfo.bund.de/foerderinfo/de/beratung/faq/faq.html

Rechne ich netto oder brutto ab?

Gezahlte Umsatzsteuern (Vorsteuer) für Lieferungen und Leistungen, die vom Antragsteller gem. § 15 UStG als Vorsteuern von seiner eigenen Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt abgezogen werden können, sind nicht zuwendungsfähig. Der Antragsteller hat hier zu erklären, ob er als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt:

- die gezahlten Umsatzsteuerbeträge sind aus den Rechnungen herauszurechnen. Der Finanzplan / Vorkalkulation enthält nur Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer).

Zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt:

- die gezahlten Umsatzsteuerbeträge sind zuwendungsfähig. Der Finanzplan / Vorkalkulation enthält Brutto-Beträge (mit Umsatzsteuer).

Beim Ausfüllen des Antrages im easy Online Portal gefragt, ob der Antragsteller hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen Dritter zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hier ist das entsprechende Häkchen zu setzen.

Welche Beihilfen sind zulässig?

Grundlage für die Vergabe von Beihilfen ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Grundsätzlich beziehen sich unserer Förderrichtlinien auf die Förderung von Grundlagenforschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a). Hier gilt ein Beihilfehöchstbetrag von 100%.

Unsere Förderrichtlinien erlauben auch die Förderung von industrieller Forschung (Art. 25 Abs. 2 Buchstabe b) und experimenteller Entwicklung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. c). Hier gelten niedrigere Beihilfehöchstbeträge sowie ggf. KMU-Aufschläge von 20%.

Was genau sind Eigenmittel? Welche Bedeutung hat der zu erbringende Eigenanteil des Zuwendungsempfängers aus Sicht des Zuwendungsgebers?

Als Eigenmittel kommen nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen bereitstellt. Dazu gehört nicht der Wert von Sachleistungen. Durch den Eigenanteil soll der Zuwendungsempfänger sein Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens darstellen. Darüber hinaus stellt es einen Anreiz zum wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Fördermittel dar, da bei Anteilsfinanzierung jeder eingesparte Euro entsprechend der Förderquote auch einen Eigenanteil hat.

Vermindern zusätzliche Einnahmen die Zuwendung?

Ja. Erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu (dazu zählen die Einnahmen), so ermäßigt sich die Zuwendung bei der Anteilfinanzierung anteilig mit den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers und bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

Was darf das Personal kosten?

Wenn der Zuwendungsempfänger seine Ausgaben überwiegend (>50 %) aus Einnahmen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kommunen) deckt, darf er die im Rahmen des Projektes Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete (Besserstellungsverbot).

Personalausgaben über das Besserstellungsverbot des Bundes hinaus sind nicht zuwendungsfähig.

Für die Kalkulation des N.N. Personals (noch nicht bekannt) wird auf das Dokument „Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis“ aus dem Formularschrank verwiesen.

Unterliegt der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot nicht, so hat er sein Personal ortsüblich zu bezahlen, ggfs. unter Berücksichtigung einer Tarifbindung. Der Mindestlohn ist einzuhalten.

Können Tariferhöhungen bei der Personalmittelkalkulation berücksichtigt werden?

Ja, bereits bekannte Tariferhöhungen (bei Bund und Ländern) können bei der Kalkulation berücksichtigt werden.

Bei Kostenvorhaben ist eine Erhöhung der Personalkosten bis zu 3 % pro Jahr angemessen.

Können Bewirtungskosten für Veranstaltungen abgerechnet werden?

Die Bewirtungskosten werden im Finanzierungsplan unter der Position 0835 (Vergabe von Aufträgen) bzw. 0850 (Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten) kalkuliert und abgerechnet.

Was genau ist ein Verwertungsplan?

Für die Ergebnisverwertung ist ein Verwertungsplan aufzustellen, in dem u. a. die wissenschaftliche und sonstige nachprüfbare Verwertung der Projektergebnisse (u. a. ggfs. Produkte) dargestellt wird.

Wie können z. B. die Ergebnisse des Projektes nach Projektende genutzt werden?

Welche Ergebnisse erwarten Sie (ggfs. Patentierung)?

Wie sehen die wissenschaftlichen und/ oder technischen Erfolgsaussichten und ggfs. die Anschlussfähigkeit an eine mögliche nächste Phase aus?

Welche Produkte, Dienstleistungen etc. sind geplant? Wie werden diese umgesetzt?

Welche sind die möglichen Nutzergruppen der Ergebnisse?

Gibt es eine Verwertung außerhalb der Vorhabenzielstellung?

Neben der Verwertung von Ergebnissen nach Laufzeitende (mittel bis langfristig) ist auch die Verwertung während der Laufzeit (kurzfristig) relevant.

 

Der Verwertungsplan ist im Laufe des Projektes fortzuschreiben (Zwischenberichte, Schlussberichte etc.).

 

Instrumente der Verwertung können sein:

- z.B. Veröffentlichungen wie Fachartikel, Dissertationen, Diplomarbeiten, Vorträge auf Tagungen, Messen etc.

- Konkrete Vorgehensmodelle (Prozessbeschreibungen, Handbücher, Leitfäden etc.

- Einwerben von Drittmitteln

- Patente, Schutzrechte etc.